Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge die Lasten mit einem Tragemittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.
Fazit: Solo-Kettenzug / Solo-Winden – keine Krananlage!
Hersteller im Sinne ist jede natürliche oder juristische Person,
- die ein Produkt herstellt oder
- ein Produkt wiederaufarbeitet oder
wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherproduktes beeinflusst.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf jährlich jedoch mindestens einmal99), durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.“
„99) Die Prüfabstände, abweichend vom Mindestprüfzeitraum 1 Jahr, sind daher unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Betreiber festzulegen. Es hat sich in vielen Fällen als zweckmäßig erwiesen, dabei den Rat des Kranherstellers einzuholen.“
Bei Kranen die z. B. im 3- Schicht- Betrieb betrieben werden oder die häufig mit der maximalen Tragkraft beaufschlagt werden, sind die Prüfristen zu verkürzen. Des Weiteren müssen die Umgebungsbedingungen beachtet werden. (z. B. aggressive Dämpfe in Beizereien)
Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass der Kran außer Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind
Nicht alle Dinge, die die Sicherheit eines Kranes betreffen, können durch Besichtigung ausreichend geprüft werden. Deshalb werden Prüflasten benötigt. Durch das Benutzen von Prüflasten kann/soll u.a. festgestellt werden, dass der Kran/die Krankonstruktion ausreichende Steifigkeit und ausreichende Stabilität und Standsicherheit besitzt. Ebenfalls kann das dynamische Verhalten eines Kranes beurteilt werden, z.B. die Wirksamkeit der Bremsen und das Maß der Nachlaufwege, ebenfalls auftretende Schwingungen, die Wirksamkeit der Überlastsicherungen und Begrenzungen. Ggf. können ungewollte Kranbewegungen durch nicht ordnungsgemäße Kranmontage oder mangelnde Dimensionierung festgestellt werden. Es ist nachzuweisen, dass ein Kran in der Lage ist, die Nenn- bzw. Prüflast zuverlässig und sicher zu heben, dass das Katz- bzw. Kranfahrwerk fähig ist, die Last horizontal zu bewegen und dass die Bremsen aller Antriebe die Lasten sicher zum Stillstand bringen und in ihrer Position halten. Außerdem werden bei den Prüfbelastungen die Eigenspannungen in den Bauteilen abgebaut.
Durch die Prüfbelastung kann insbesondere festgestellt werden, ob die Zuleitungen und Sicherungen ausreichend dimensioniert sind und es nicht zu unzulässigen Spannungsabfällen oder Sicherungsausfällen kommt. Schließlich wird geprüft, ob bei Antrieben, die mit Temperaturüberwachungen ausgerüstet sind, die Überwachungsgeräte ansprechen. Bei Elektrokettenzügen mit Rutschkupplungen können bei fehlenden Rutschkraftprüfern mit besonderen Prüflasten nach Angaben der Hersteller die Einstellungen der Rutschkupplungen geprüft werden.
Fazit: Keine Lastprobe! Prüfung nicht vollständig!
(TÜV für´s Auto gibt es auch nicht ohne Bremsentest…)
(FB HM-093)
Die Prüfplakette darf erst angebracht werden, wenn die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt und der Prüfbericht ausgestellt wurde. Das Anbringen der Prüfplakette obliegt allein der Person, die die Prüfung durchgeführt hat.
Eine Prüfplakette darf nicht geklebt werden, wenn der Kran nicht frei von Mängeln ist, die die Sicherheit gefährden.
Mängel, die die Sicherheit gefährden, sind z. B.:
- Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremseinrichtungen
- Ablegereife von laufenden und stehenden Seilen
- Herausspringen eines Seils aus Rollen oder Trommeln
- Funktionsfehler der Steuerung
- Versagen der Notendhalteinrichtungen/ Begrenzer und Überlastsicherungen/ Lastmomentbegrenzer
- Risse und Brüche in tragenden Teilen
- nicht mehr standsichere Aufstellung
- nicht eingehaltene Sicherheitsabstände
- stark undichte Hydraulik
- Siehe hierzu auch § 30 Abs. 2 Durchführungsanweisung der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 und 53
Fazit: Die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, muss im Prüfbericht eine eindeutige Aussage dazu abgeben, ob der geprüfte Kran arbeitssicher ist. Sind Mängel gegeben, die die Sicherheit gefährden, bestehen zwangsläufig Bedenken gegen den Weiterbetrieb.
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